Die Teilkündigung eines Arbeitsverhältnisses hinsichtlich des Umfanges der Arbeitszeit ist nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.02.2014 unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
In dem vorliegenden Fall wandte sich die zu 50% schwerbehinderte Klägerin gegen die Teilkündigung ihres Arbeitsvertrags mit dem Einwand, dass die in dem Betrieb bestehende Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Kündigung nicht angehört wurde und die Teilkündigung daher unwirksam sei.
ArbG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. Mai 2015, Az. 2 Ca 47/15
Keine Kündigung wegen Gesangsauftritt während der Arbeitsunfähigkeit
Die außerordentlich und hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung einer Arbeitnehmerin, die während ihrer Arbeitsunfähigkeit als Solosängerin auf einem Weihnachtsmarkt auftritt, ist unwirksam.
Der Betreiber eines Senioren- und Pflegezentrums kann einen Altenpfleger, der sich in seiner Eigenschaft als Mitglied des Betriebsrats und als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Klinikgruppe mit einer kritischen E-Mail an den Einrichtungsleiter und die Aufsichtsratsmitglieder wendet, nicht kündigen.
Kein Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers, wenn Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer anhört
Seit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) 2001 haben Betriebsräte die Möglichkeit, sachkundige Arbeitnehmer zu hören, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist..
ArbG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2015, Az. 27 Ca 87/15
Keine Kündigung wegen Entwendung geringwertiger Sachen
Außerordentliche und ordentliche Kündigungen wegen sogenannter Bagatell-Delikte sorgen immer wieder für Schlagzeilen. In diesem Zusammenhang sorgte der Fall der Supermarkt-Kassiererin Emmely vor einigen Jahren für Aufregung. Letztlich konnte die Verkäuferin, der vorgeworfen worden war, zwei ihr nicht gehörende Pfandbons für Leergut im Wert von 1,30 € eingelöst zu haben, wieder auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit seiner Entscheidung vom 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09 festgestellt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hatte.